Die Bundesnetzagentur hat mit der Verfügung Nr. 34/2020 im Amtsblatt Nr. 6/2020 eine Allgemeinzuteilung für Funkmikrofone in den Frequenzbereichen 470 – 608 MHz und 614 – 694 MHz erlassen.
Diese Frequenzen dürfen nun wie gehabt ’nachrangig‘ ohne weitere Anmeldung und Kosten betrieben werden. Nachrangig bedeutet in diesem Zusmmenhang, dass durch den Betrieb keine terrestischen TV-Sender (DVB-T2) gestört werden dürfen. Dies ist in jedemFall sicherzustellen und bei Unsicherheit der Fachmann zu konsultieren.
Für viele Kunden, die bereits in diesem Bereich Frequenzen angemeldet hatten, irrentierend ist das diesbezügliche Anschreiben der Bundesnetzagentur, das in korrektem Amtsdeutsch von einen ‚Widerruf und Verzicht auf Frequenzzuteilung‘ spricht. Widerruf ja, da die individuelle Zuteilung nicht mehr notwendig ist und durch die allgemeine ersetzt wird.
Ein weiterer Punkt, der eventuell zu beachten ist, ist, dass die individuellen Zuteilungen teils auch Frequenzen aus dem Bereich ober 694 MHz enthalten (um 2015 einmal den mobilen Veranstaltunsgbetrieben zugeordnet). Diese sind weiter zuteilungspflichtig und dürfen bis zum 17.5.2027 noch nachrangig (nach LTE) genutzt werden.
Anmerkung: die Erfahrung der letzten Jahre (ab 2010) zeigt, dass Reglungen immer wieder revidiert oder widerrufen wurden. Das hängt mit dem massiven LTE und 5G – Ausbau und deren überaus großen Frequenzbedarf zusammen. Hier sind internationale Kremien federführend, den europäischen und nationalen Regierungen bleibt oft nur die nationale Umsetzung